|
S T A T U T E N Verein „ENKIRA“ (als pdf zum Download)
Art. 1 Name und Sitz
Der « ENKIRA» ist ein gemeinnütziger, konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Binningen (BL).
Art. 2 Zweck
- Der Verein fördert und unterstützt archäologische Arbeiten in Ägypten und speziell auf dem Gelände in Hawara bei Al Fayoum und des Komplexes der Pyramiden in Gizeh.
- Der Verein fördert wissenschaftliche Untersuchungen und Ausgrabungen im Bereich Ägyptologie und Archäologie sowie Beihilfen für den wissenschaftlichen Nachwuchs.
- Der Verein fördert das Verständnis für die altägyptische Kultur durch die Organisation von Vorträgen, Veranstaltungen, Kongressen und Symposien und anderen Veranstaltungen.
- Der Verein bezweckt die Gründung einer Stiftung mit den gleichen Zwecken und Zielen
Art. 3 Mitgliedschaft
Als Mitglieder des Vereins werden natürliche Personen sowie juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen.
Art. 4 Mitgliederbeiträge
- Die Leistungen der Mitglieder bestehen aus finanziellen Beiträgen, abgestuft nach folgenden Mitgliederkategorien: Einzelpersonen, Paare, Gönner, Firmen und andere juristische Personen, Mäzenats-Mitglieder
- Die Höhe der jährlichen Beiträge wird durch die Generalversammlung bestimmt.
- Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
Art. 5 Freiwillige Zuwendungen
Natürliche und juristische Personen, die dem Verein freiwillige, namhafte Beträge gespendet oder besondere Leistungen für den Verein erbracht haben, können vom Vorstand zu Gönner-Mitgliedern, Mäzenats-Mitgliedern oder zu Mitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Diese Beiträge werden bei der Gründung der Stiftung ENKIRA dieser als Anfangskapital gutgeschrieben.
Art. 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme, ohne Angabe von Gründen verweigern.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines
- Geschäftsjahres, Nichtbezahlen des Jahresbeitrags, Tod oder Ausschluss. Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle. Wo im folgenden Personenbezeichnungen verwendet werden, ist sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.
Art. 8 Generalversammlung
- Der Vorstand beruft die Mitglieder jährlich einmal unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zehn Tage im Voraus zur ordentlichen Generalversammlung ein. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder ein.
- Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle;
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Genehmigung des Voranschlages;
- Änderung der Statuten.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Über ein Geschäft kann rechtsgültig nur beschlossen werden, wenn es vom Vorstand mit der Einberufung auf die Traktandenliste gesetzt oder von einem Mitglied vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beantragt worden ist.
Art. 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 2 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
- Er kann aus seinen Reihen einen Geschäftsausschuss bilden und diesem, bestimmte Aufgaben übertragen, z.B. Durchführung von Informationsveranstaltungen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Führung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen;
- Verantwortung für das Rechnungswesen
- Administration und Mitgliederbetreuung
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kontakt und Zusammenarbeit zu und mit Universitäten und anderen Institutionen, sowie Privatpersonen , welche auch die Ägyptologie und Archäologie fördern.
- Vorbereitung und Gründung der Stiftung „ENKIRA“
- Erstattung des Jahresberichtes;
- Vorbereitung der Jahresrechnung und des Voranschlages;
- Formulierung von Anträgen zu den Geschäften der Generalversammlung;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung von Gönner- und Mäzenats-Mitgliedern sowie von Mitgliedern auf Lebenszeit.
- Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen, welche in direktem Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen.
Art. 10 Revisionsstelle
- Als Revisionsstelle kann auch ein Mitglied gewählt werden. Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht
Art. 11 Finanzen
- Der Verein verfügt über die folgenden finanziellen Mittel:
- Mitgliederbeiträge;
- freiwillige Zuwendungen der Mitglieder, Gönnermitglieder und Mäzenatsmitglieder;
- Schenkungen und Legate.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Die Jahresrechnung wird spätestens auf den 31. März erstellt und den Mitgliedern zusammen mit dem Jahresbericht zugestellt.
Art. 12 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Verwendung vorhandener Aktiven beschliesst die Generalversammlung.
- Die verbleibenden Aktiven müssen einer steuerbefreiten Institution mit ähnlichem Zweck– zugewendet werden.
- Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
|